Rn. 4
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Das verwendete Buchführungssystem muss gewährleisten, dass alle buchführungspflichtigen Vorgänge den formalen Anforderungen der Abs. 1–3 entsprechend aufgezeichnet werden, unabhängig von den dabei verwendeten Organisationsformen und der eingesetzten Organisationsmittel der Buchführung (z. B. konventionelle, papierbasierte Buchführung, mittels IT unterstützte Buchführung (etwa Unterstützung manueller Tätigkeiten durch PC-Standardapplikationen) oder komplexe, integrierte IT-Systeme; vgl. hierzu ADS (1998), § 239, Rn. 3; IDW RS FAIT 1 (2002), Rn. 15). Die Ordnungsmäßigkeit mittels EDV geführter Bücher und Aufzeichnungen ist dabei an den gleichen Prinzipien zu messen wie die Ordnungsmäßigkeit bei manuell geführten Büchern und Aufzeichnungen (vgl. BMF, Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, BStBl. I 2019, S. 1269 (1272)). Die in § 239 Abs. 2 aufgeführten Anforderungen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit und Zeitgerechtheit stellen gesetzlich kodifizierte GoB dar (vgl. auch IDW RS FAIT 1 (2002), Rn. 25). Dabei stellt die Erfüllung der in § 239 kodifizierten Anforderungen sicher, dass der Buchführungspflichtige der in § 238 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Selbstinformation nachkommen und ein sachverständiger Dritter den in § 238 Abs. 1 Satz 2 geforderten Überblick erhalten kann.
Das Gesetz überlässt es – in bestimmten Grenzen – der Entscheidung des Buchführungspflichtigen, wie dieser seine Buchführung organisiert und ob er dabei auf IT zurückgreift (vgl. ADS (1998), § 239, Rn. 3; überdies Heidelberger HGB-Komm. (2007), §§ 238, 239, Rn. 8). Es knüpft lediglich drei Bedingungen an eine auf Datenträgern geführte Buchführung (vgl. § 239 Abs. 4):
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Die auf Datenträgern geführte Buchführung muss einschließlich des dabei angewendeten... |