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C. Art und Prüfung der Vorlage

Dr. Raphael Eichenlaub
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Rn. 8

Stand: EL 49 – ET: 06/2026

§ 261 lässt (absichtlich) offen, in welcher Art die Unterlagen in eine lesbare Form transformiert werden sollen. Somit hängt die Art der Lesbarmachung von der jeweiligen Art des Surrogates ("Bildträger oder auf anderen Datenträgern") ab. Grds. kann indes nicht mehr gefordert werden als die Bereitstellung der benötigten sachlichen und personellen Hilfsmittel (vgl. ADS (2023), § 261, Rn. 28ff.), wie bspw. die Lesbarmachung auf dem Bildschirm eines (mobilen) Computers.

In Ausnahmefällen kommt nach § 261 auch ein Ausdruck in Papierform oder eine sonstige ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktion in Frage. Der Wortlaut "soweit erforderlich" zeigt auf, dass dies nur in Betracht kommt, sofern der Ort der Vorlage eine oben beschriebene Alternative nicht zulässt.

 

Rn. 9

Stand: EL 49 – ET: 06/2026

Nicht im Gesetz geregelt ist, ob und ggf. wie der Betroffene verpflichtet ist, dem Berechtigten bzw. Gericht nachzuweisen, dass die lesbare Reproduktion über die Wiedergabe auf dem Bild- oder Datenträger mit dem Original übereinstimmt. Man wird nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 261 allerdings annehmen müssen, dass der zur Vorlage Verpflichtete auch diesen Nachweis auf seine Kosten wird führen müssen. Dazu wird etwa der Nachweis gehören, dass die angewendeten Speicherverfahren der Mikroverfilmung oder Speicherung auf elektronischem Datenspeicher den GoB (vgl. § 257 Abs. 3) entsprechen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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