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bb) Bewertung der wertpapiergebundenen Versorgungszusage, der Wertpapiere sowie einer Mindestleistung und Übergangsregelung

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 767

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen richtet sich der Wert der Versorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere, die die Höhe der Versorgungsleistung bestimmen. Die Versorgungsleistung wird also nicht versicherungsmathematisch bzw. nach den Regeln des § 253 Abs. 2 bewertet, sondern mit ihrem beizulegenden Zeitwert. Dies ist auch sachgerecht, da sich der Wert der Schuld unmittelbar aus dem Wert der Papiere ableiten lässt.

 

Rn. 768–772

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

vorläufig frei

 

Rn. 773

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Vielfach werden wertpapiergebundene Versorgungszusagen mit Mindestleistungen verknüpft. Dies hat soziale Gründe, denn das UN möchte vermeiden, dass der Versorgungsberechtigte bei schlechter Wertentwicklung der Wertpapiere mit einer sehr geringen Leistung oder im Extrem sogar mit einer Nullleistung abgespeist wird.

Die Mindestleistung ist insoweit zu bilanzieren, wie sie den Wert der wertpapiergebundenen Versorgungszusage übersteigt. Daher ist sie wie eine normale unmittelbare Versorgungszusage zu bewerten und auch bei den Anhangangaben ebenso zu behandeln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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