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a) Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung

Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
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Rn. 70

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

§ 252 Abs. 1 Nr. 3 enthält neben dem Grundsatz der Einzelbewertung das Gebot, die VG und Schulden zum Abschlussstichtag bewerten zu müssen. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Wertansätze aus den Verhältnissen am Abschlussstichtag abzuleiten sind (vgl. Kammann (1988), S. 93ff.). In die Bewertung der einzelnen VG und Schulden dürfen somit keine Wertveränderungen einfließen, die auf Ereignisse nach dem Abschlussstichtag zurückzuführen sind. Daher ist z. B. die Wertminderung eines betrieblichen Fahrzeugs aufgrund eines unfallbedingten Totalschadens kurz nach dem Abschlussstichtag erst in neuer Rechnung zu erfassen. Für Bewertungszwecke sind allein die bis zum Abschlussstichtag eingetretenen Wertveränderungen relevant. Inwieweit Wertveränderungen als bis zum Abschlussstichtag eingetreten gelten und bei der Bewertung berücksichtigt werden dürfen oder müssen, richtet sich nach dem Realisations- bzw. Imparitätsprinzip (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 81ff., 90ff.).

 

Rn. 71

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

Die Bewertung der einzelnen VG und Schulden erfolgt i. R.d. Bilanzaufstellung. Dieser Zeitpunkt ist gewöhnlich nicht mit dem Abschlussstichtag identisch (vgl. grundlegend zum Aufhellungsverständnis Moxter, BB 2003, S. 2559ff.), sondern diesem nachgelagert (zu Fristen für die Bilanzaufstellung vgl. §§ 243 Abs. 3, 264 Abs. 1 Satz 3f.). Sofern der Bewertende innerhalb des Zeitraums zwischen dem Abschlussstichtag und dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Informationen erhält, die einen Rückschluss auf die Verhältnisse am Abschlussstichtag ermöglichen (sog. wertaufhellende Umstände), muss er diese in seine Bewertung einbeziehen (vgl. Küting/Kaiser, WPg 2000, S. 577ff.). Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 sind alle "Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sin...

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