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4. Konzernabschlussprüfer

Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
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Rn. 66

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

In § 319 Abs. 5 wird für den KA-Prüfer bezüglich der Ausschlusstatbestände, die sich auf die Unabhängigkeit des AP beziehen, auf die entsprechenden Vorschriften der Abs. 2 bis 4 verwiesen. Dies bedeutet, dass ein WP nicht KA-Prüfer sein darf, wenn er als AP des MU ausgeschlossen ist. Darüber hinaus darf ein WP aber auch nicht KA-Prüfer sein, wenn er einen Ausschlusstatbestand bezüglich eines in den KA einbezogenen TU erfüllt (vgl. so wohl auch Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 86). Denn als KA-Prüfer hat er gemäß § 317 Abs. 3 Satz 2 auch die im KA zusammengefassten JA sowie ggf. die diesbezügliche Arbeit anderer AP zu (über-)prüfen (vgl. ISA [DE] 600 (2020), Rn. 42f.). Damit ist die bloße Übernahme der Arbeit anderer Prüfer nicht möglich, weshalb damit auch die Ausschlusstatbestände des KA-Prüfers bezüglich eines TU beachtlich sind, auch wenn der JA dieses TU durch einen anderen AP geprüft wird (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 86). Ob ein WP auch als KA-Prüfer ausgeschlossen ist, wenn er Ausschlusstatbestände bezüglich eines (nach § 296) nicht in den KA einbezogenen TU erfüllt, ist strittig. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschrift, dass unsachgemäßen Erwägungen des AP bei seinem Prüfungsurteil verhindert werden sollen, erscheint es sachgemäß, dass der KA-Prüfer auch gegenüber nicht einbezogenen TU zumindest bestimmte Ausschlusstatbestände nicht erfüllen soll (vgl. mit a. A. Beck Bil-Komm. (2022), § 319 HGB, Rn. 86; Staub: HGB (2023), § 319 Rn. 82). Allerdings ist für die Ausschlusstatbestände "Anteilsbesitz" sowie "personelle Verflechtung" besagter Tatbestand ohnehin auf verbundene UN erweitert und damit auch bezüglich nicht konsolidierter TU zu beachten (vgl. HdR-E, HGB § 319, Rn. 80ff.).

 

Rn. 67

Stand: EL 43 – ET: 08...

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