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3. Nachholung von Aufstellungserleichterungen

Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
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Rn. 20

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Neben den Offenlegungserleichterungen nach § 326 bestehen für kleine UN bereits bei der Aufstellung des JA bestimmte Erleichterungen. Hierzu gehören

  • die Möglichkeit einer Beschränkung der Bilanzgliederung auf die in § 266 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3);
  • die Befreiung von der Erläuterungspflicht hinsichtlich rechtlich noch nicht entstandener Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. § 274a Nr. 1f.);
  • der Verzicht auf gesonderten Ausweis bzw. Angabe eines nach § 250 Abs. 3 in den RAP aufgenommenen Unterschiedsbetrags (vgl. § 274a Nr. 3);
  • die Befreiung von der Pflicht zur Abgrenzung latenter Steuern (vgl. § 274a Nr. 4);
  • die Zusammenfassung bestimmter Posten der GuV zum sog. "Rohergebnis" (vgl. § 276 Satz 1);
  • die Befreiung von der Pflicht zur der in § 284 Abs. 2 Nr. 3 enthaltenen Angabe der Unterschiedsbeträge bei Anwendung von Verbrauchsfolgeverfahren (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1);
  • die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Anlagespiegels entsprechend § 284 Abs. 3 (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1);
  • die Befreiung von der Aufnahme der in § 285 Nr. 2, 3, 4, 8, 9 lit. a) und b), Nr. 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 kodifizierten Angaben in den Anhang (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1);
  • der Verzicht auf die Trennung nach Gruppen bei der Nennung der durchschnittlichen Zahl der während des GJ beschäftigten AN (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 2);
  • die Möglichkeit, von der – an für sich nach Maßgabe des § 285 Nr. 14a zu tätigenden – Angabe desjenigen Orts, wo der seitens des MU aufgestellte KA erhältlich ist, abzusehen (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 3);
  • bei haftungsbeschränkten PersG i. S. d. § 264a der Verzicht auf die – ansonsten über § 264c Abs. 2 Satz 9 gebotene – Angabe des Betrags der im Handelsregi...

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