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1. Anleihen, davon konvertibel

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rn. 146

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Bei den Anleihen handelt es sich um Fremdkapitalien, die durch Inanspruchnahme des öffentlichen Kap.-Markts aufgebracht worden sind (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 218). Im Zusammenhang mit der Position "Anleihen" dürfte unter öffentlichem Kap.-Markt i. d. R. nur der organisierte Kap.-Markt zu verstehen sein (vgl. Bonner-HdR (2021), § 266 HGB, Rn. 621); auf dem nicht-organisierten Kap.-Markt aufgenommene Darlehen sind generell als sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 220). Als Anleihe ist jedoch stets nur der Rückzahlungsbetrag auszuweisen, ein evtl. bei der Ausgabe der Anleihe erzieltes Aufgeld ist gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 2 der Kap.-Rücklage zuzuführen. Im Hinblick auf den vorgeschriebenen Vermerk "davon konvertibel" (= umtausch- bzw. umwandlungsfähig) ist die Unterscheidung in Wandelschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen bedeutsam.

 

Rn. 147

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Wandelschuldverschreibungen sind insbesondere für AG, KGaA oder SE von Bedeutung. Auch wenn es durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) für GmbH – basierend auf der Einführung von genehmigtem Kapital (vgl. § 55a GmbHG) – grds. denkbar wäre, vergleichbare Finanzierungsmöglichkeiten einzusetzen, dürften sie für GmbH von geringer praktischer Bedeutung sein (vgl. Beck-HdR, B 231 (2011), Rn. 74). Aus diesem Grunde beziehen sich die weiteren Ausführungen ausschließlich auf AG, KGaA bzw. SE. Für diese zeichnen sich Wandelschuldverschreibungen dadurch aus, dass der Schuldner dem Gläubiger ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumt (vgl. § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der Betrag der ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ist i. R.d. geford...

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