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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 60 Beiladungen

Dr. Roberto Bartone
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Schrifttum

Fischer, Die prozessuale Stellung der Gemeinden nach § 40 Abs. 3, § 60 Abs. 2 FGO, StuW 1972, 63;

Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49;

von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2).

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Beiladung im Verfahren vor dem FG entspricht im Wesentlichen der Hinzuziehung von Beteiligten zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gem. § 360 AO, in gewissem Sinne auch der sog. Nebenintervention der §§ 66, 69 ZPO, die im Finanzprozess indessen nicht in Betracht kommt (z. B. BFH v. 23.05.1997, IX S 12/96, BFH/NV 1997, 792; auch Leipold in HHSp, § 60 FGO Rz. 19). Finanzbehörden können nicht beigeladen werden (BFH v. 23.11.1972, VIII R 42/67, BStBl II 1973, 198). Die Absätze 1 bis 3 der §§ 60 FGO und 360 AO stimmen, von redaktionellen Abweichungen abgesehen, miteinander überein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Erläuterungen zu § 360 AO verwiesen (s. § 360 AO Rz. 3 ff.). Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist zwischen einfacher Beiladung (s. § 60 Abs. 1 FGO Rz. 4) und notwendiger Beiladung zu unterscheiden. Für die Fälle, in denen die Entscheidung in der Sache nur einheitlich ergehen kann, die Beiladung demnach zwingend geboten ist, spricht § 60 Abs. 3 FGO von notwendiger Beiladung (s. Rz. 5). Im Übrigen muss das FG eine beantragte Beiladung vornehmen, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass die rechtlichen Interessen des Antragstellers nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden (BFH v. 08.06.1966, III B 5/66, BStBl III 1966, 466). Dies ist nach Unanfechtbarkeit eines Urteils nicht mehr möglich (BFH v. 07.02.1980, VI B 97/79, BStBl II 1980, 210). Für eine – entsprechende – Anwendung d...

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