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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren

Dr. Klaus J. Wagner
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Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87c tritt an die Stelle von §§ 3 und 4 SteuerdatenübermittlungsVO, deren Regelungen er weitgehend übernommen hat. Die Vorschrift regelt die Pflichten von Herstellern und Vertreibern nicht amtlicher Datenverarbeitungsprogramme, die im Besteuerungsverfahren für die Erhebung, die Verarbeitung (einschließlich der Übermittlung an Finanzbehörden) und die Nutzung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind. Es handelt sich eine technische Vorschrift, die ausschließlich das Verhältnis zwischen den Erstellern und Vertreiber der nicht amtlichen Programme und den Finanzbehörden betrifft. Sie hat keinen Bezug zur Durchführung individueller Besteuerungsverfahrens, sondern ist entgegen der Annahme des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/7457, 68) vielmehr eine systemwidrig in die AO eingefügte Ordnungsvorschrift für die Programmerstellung. Ein Bezug zum allgemeinen Abgabenrecht lässt sich allenfalls in der Schnittstellenfunktion zur Datenübermittlung sehen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87c Abs. 1 AO normiert die – im nach § 72a AO haftungsbewehrte – Verpflichtung, dass die Programme die richtige und vollständige Verarbeitung der Daten gewährleisten. Dabei hängt der Umfang des Gewährleistungsrahmens von dem in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfang ab. Der Hersteller ist also gehalten, die Funktionalitäten des Programms klar und eindeutig zu definieren und in der Programmbeschreibung zu dokumentieren. Zu einer Haftung gegenüber dem Fiskus kommt es allerdings erst dann, wenn durch die fehlerhafte Datenverarbeitung Steuern verkürzt oder zu Unrecht Steuervorteile gewährt werden.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87c Abs. 2 AO regelt in Ergänzung zu Abs. 1 die Hinweispflicht des Herstellers auf den Programmu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Abgabenordnung / § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
Abgabenordnung / § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren

  (1) Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung dieser Daten ...

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