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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / 2. Steuerliche Wirkung für die Vergangenheit

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit ist anzunehmen, wenn sich das Ereignis in der Weise auswirkt, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhaltes der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH v. 23.11.2000, IV R 85/99, BStBl II 2001, 122 m. w. N.). Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung des nämlichen Sachverhalts (BFH v. 12.07.2017, I R 86/15, BStBl II 2018, 138). Maßgeblich ist dafür das jeweils einschlägige materielle Recht (BFH v. 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897; BFH v. 14.06.2005, VIII R 14/04, BStBl II 2006, 15; BFH v. 26.06.2014, I B 74/12, BFH/NV 2014, 1497). Zu diesen Normen gehören auch die Vorschriften, welche die zeitliche Geltung bestimmter abgabenrechtlicher Regelungen festlegen. Dabei muss die gesetzgeberische Entscheidung bzgl. der Rückwirkung im Gesetzestext selbst Ausdruck finden; insbes. die gesetzgeberische Rückwirkungsanordnung eindeutig sein (BFH v. 12.07.2017, I R 86/15, BStBl II 2018, 138).

 

Tz. 37

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus dem Begriff "eintritt" lässt sich schließen, dass sich der Vorgang nachträglich ereignen muss, d. h. nachdem der Steueranspruch entstanden ist. Der besteuerungsrelevante Sachverhalt, der der ursprünglichen Steuerfestsetzung zugrunde lag, muss sich nach dem für die Kenntnis der Behörde nach § 173 Abs. 1 AO maßgeblichen Zeitpunkt verändert haben (s. § 173 AO Rz. 17 ff.). § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rechtfertigt die Durchbrechung der Bestandskraft des Steuerbescheids, für den das rückwirkende Ereignis zu berücksichtigen ist. Die Bestandskraft ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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