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Kossens, SGB XIV § 37 Vereinbarungen mit Traumaambulanzen / 2.2.1 Mindestinhalt der Vereinbarung

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 13

In Satz 3 ist der Mindestinhalt der Vereinbarung beschrieben. Über den nach dieser Vorschrift zwingenden Inhalt hinaus besteht ein Ermessen des zuständigen Trägers bei der Ausgestaltung der Vereinbarung. Hierdurch soll die Gewinnung geeigneter Traumaambulanzen erleichtert werden (BT-Drs. 19/13824). Nach § 38 regelt das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Rechtsverordnung. Von dieser Verordnungsermächtigung ist durch die Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung – TAV) v. 20.10.2022 (BGBl. I S. 1816) Gebrauch gemacht worden. Die TAV ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Die TAV konkretisiert den in Satz 3 allgemein beschriebenen Mindestinhalt der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der Traumaambulanz.

2.2.1.1 Zu betreuender Personenkreis (Nr. 1)

 

Rz. 14

Unter Nr. 1 fällt die Frage, welcher Personenkreis mit welchen spezifischen Behandlungsbedarfen in der Traumaambulanz zu betreuen ist. Geregelt werden muss, ob die Traumaambulanz die Betreuung von Erwachsenen und Kindern übernimmt oder ob eine Spezialisierung auf Erwachsene oder Kinder/Jugendliche vorgenommen werden soll. Denkbar ist auch, dass die Traumaambulanz nur für die Behandlung bestimmter psychischer Erkrankungen tätig werden soll. Möglich wäre auch, dass die Traumaambulanz nur einen Teil des berechtigten Personenkreises behandelt, also z. B. eine Konzentration auf die Geschädigten selbst oder auf Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erfolgt.

2.2.1.2 Art und Ziel der Leistung (Nr. 2)

 

Rz. 15

Hier geht es um die konkrete Leistungserbringung, also um die Dauer, Lage und Frequenz der einzelnen Sitzungen. Grundsätzliches Ziel der Arbeit der Traumaambulanz is...

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