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Kossens, SGB XIV § 35 Weiterer Bedarf nach Betreuung in ... / 2.1 Weitere psychotherapeutische Angebote (Abs. 1)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 3

Besteht bei Personen, die die Betreuung in der Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische Angebote. Diese Verweisung ist eine Rechtspflicht (Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, § 35 Rz. 17). In Abs. 1 ist kein Zeitpunkt genannt, in dem der Hinweis an die berechtigte Person zu geben ist. Im Zusammenspiel mit Abs. 2 Satz 1, wonach die Traumaambulanz der zuständigen Behörde den weiteren Behandlungsbedarf so frühzeitig wie möglich mitzuteilen hat, ergibt sich, dass dieser Beschleunigungsgrundsatz auch für Abs. 1 Anwendung finden muss. Ansonsten wäre eine zeitnahe weitere Behandlung nicht sichergestellt. Demnach hat die zuständige Behörde die Hinweispflicht unverzüglich zu erfüllen (Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, § 35 Rz. 22).

 

Rz. 4

Voraussetzung für die Verweisungspflicht des Trägers der Sozialen Entschädigung ist, dass nach der Betreuung in der Traumaambulanz weitere psychotherapeutischer Handlungsbedarf besteht. Dieser weitere psychotherapeutische Handlungsbedarf ist von der Traumaambulanz festzustellen. Die Hinweispflicht bezieht sich auf Personen, die aktuell in der Traumaambulanz psychotherapeutisch betreut werden. Die Hinweispflicht gilt aber auch nach abgeschlossener Behandlung in der Traumaambulanz, wenn sich daran anschließend ein weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf herausstellt (ebenso: Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, § 35 Rz. 13).

 

Rz. 5

Der Träger der Sozialen Entschädigung bzw. die zuständige Behörde kann seiner Verweisungspflicht an den Geschädigten, Angehörigen, Hinterbliebenen oder Nahestehenden nur nachkommen, wenn er seitens der Traumaambulanz über den weiteren psychotherapeutischen Hand...

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