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Kossens, SGB XIV § 30 Leistungen des Fallmanagements / 2.4 Soll-Anspruch auf Leistungen des Fallmanagements (Abs. 4)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 19

Abs. 4 regelt den sog. Soll-Anspruch. Dieser Soll-Anspruch soll vor allem jenen Personen zugutekommen, die beim Eintritt des schädigenden Ereignisses minderjährig waren oder aber Opfer einer Straftat gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sind, da sich typischerweise gerade in solchen Fällen erhebliche traumatische Wirkungen einstellen können (so Tietz, Fachbeitrag A21-2022, unter www.reha-recht.de). Bei den aufgeführten Fallgestaltungen wird regelmäßig angenommen, dass hierfür ein Bedarf besteht (BT-Drs. 19/13824 S. 183). Im Regelfall wird daher ein Bedarf für ein Fallmanagement unterstellt. Hiervon darf nur ausnahmsweise abgewichen werden (Tietz, Fachbeitrag A21-2022, unter www.reha-recht.de; Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 30 Rz. 28).

 

Rz. 20

Nach Nr. 1 sollen Berechtigte ein Fallmanagement erhalten, wenn das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung war. Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind in den §§ 174 bis 184l StGB geregelt. Die Straftaten gegen das Leben sind in den §§ 211 bis 222 StGB aufgeführt.

 

Rz. 21

Nach Nr. 2 sollen Geschädigte ein Fallmanagement erhalten, wenn sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minderjährig waren. Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gerade bei Fällen i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 ist nach Tietz davon auszugehen, dass das Ermessen des Trägers der Sozialen Entschädigung regelmäßig auf Null reduziert ist (Tietz, Fachbeitrag A21-2022, unter: www.reha-recht.de).

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