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Klose, SGB I § 8 Kinder- und Jugendhilfe / 2.1.2 Kinder- und Jugendhilfe im Lichte des Art. 6 GG

Hans-Peter Jung
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Rz. 4

Erst mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und der Einordnung des SGB VIII in das Sozialgesetzbuch (SGB) am 1.1.1991 vollzog sich ein grundlegender Wandel in den Zielsetzungen. Zunächst war allerdings seit dem Inkrafttreten der ersten Bücher des SGB über Jahre hinweg heftig umstritten, ob es sich bei der Kinder- und Jugendhilfe überhaupt um eine primär sozialrechtliche oder vielmehr um eine ordnungs- und bildungspolitische Regelungsmaterie handele. Während die Sachverständigenkommission für das Sozialgesetzbuch, die damalige Bundesregierung und die sie tragenden Parteien den sozialrechtlichen Ansatz betonten, sprachen sich die Verbände der Jugendhilfe und die damalige Opposition für die Zuordnung zum erziehungs- und bildungspolitischen Bereich aus. Nach mehreren im Gesetzgebungsverfahren gescheiterten Referentenentwürfen führte der im Herbst 1989 von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf (BT-Drs. 11/5948), wenn auch in stark veränderter Fassung (BT-Drs. 11/6002, 11/6748 und 11/6830), zum Ziel (vgl. auch Rz. 4). Am 28.6.1990 wurde das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) verkündet (BGBl. I S. 3022) und löste am 1.1.1991 das JWG ab. Dessen Art. 1 normiert das SGB VIII.

 

Rz. 5

Den Paradigmenwechsel im Grundverständnis der Kinder- und Jugendhilfe formuliert § 1 Abs. 1 SGB VIII. Dort ist statt des eingriffsrechtlichen und ordnungsrechtlichen Ansatzes des JWG das Recht aller jungen Menschen auf Förderung und auf Erziehung normiert. Allerdings weist Art. 6 Abs. 2 GG das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder primär den Eltern zu. Damit korrespondiert das sog. staatliche Wächteramt, d. h. die Pflicht des Staates, über die Wahrnehmung des Elternrechts und der Elternverantwortun...

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