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Klose, SGB I § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teil ... / 2.2.3 Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Abs. 1 Nr. 2a)

Siegfried Wurm
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Rz. 18

Seit dem 1.1.2018 sind die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im SGB IX in einer eigenen Leistungsgruppe aufgeführt. Sie sollen Menschen mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem gewährleisten. Wie schon bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich dabei insbesondere um

  • Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht (einschließlich der Vorbereitung hierzu),
  • Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
  • Hilfen zur Hochschulbildung und
  • Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung

(vgl. § 75, § 112 SGB IX).

Die Leistungen zielen darauf ab, behinderungsbedingte Barrieren des Betroffenen beim "Lernen" soweit wie möglich zu mindern. Allgemeine bauliche Veränderungen der "Schulorte" werden von der Leistungsgruppe nicht tangiert.

Die Leistungen werden im Rahmen

  • der Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
  • der Hochschulbildung (z. B. Universität, Hochschule),
  • der schulischen Berufsausbildung (z. B. Berufsfachschulen oder ähnliche Einrichtungen) und
  • der schulischen/hochschulischen beruflichen Weiterbildung (auch in Form von Kursen, Seminaren, Fernstudien) gewährt.

Alle Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind gegenüber den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nachrangig.

Die Leistungen zur Bildung werden nur von

  • den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
  • den Trägern der Eingliederungshilfe,
  • bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten von den Unfallversicherungsträgern sowie
  • im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (z. B. Folge von Gewalttaten) von dem Träger der Sozialen Entschädigung (vgl. §§ 4, 57, 65 ff. SGB XIV) erbracht.

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