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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 576 Fristen der ordentlichen ... / 2.1 Werkwohnung

Harald Kinne, Hans-Jürgen Bieber
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Rz. 3

Werkwohnung ist diejenige Wohnung, die mit Rücksicht auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vermietet wird, wobei das Dienst- oder Arbeitsverhältnis maßgebenden Einfluss auf den Abschluss des Wohnraummietvertrages gehabt haben muss (LG Aachen, Urteil v. 25.11.1983, 5 S 337/83, WuM 1985, 149; LG Aachen, Urteil v. 14.2.1991, 6 S 292/90, MDR 1991, 542; Schmidt-Futterer/Lindner, vor § 576 Rn. 5). Es kann sich auch um einen Wohnheimplatz oder sonstige einzelne Räume handeln, die zu Wohnzwecken überlassen werden. Dazu ist es nicht notwendig, dass der Arbeitgeber/Dienstberechtigte zugleich Vermieter ist. Auch Wohnungen, die an Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes vom Dienstherren aufgrund privatrechtlicher Mietverträge vergeben werden, sind als Werkwohnungen anzusehen (OVG Münster, WuM 1975, 154). Dagegen fallen Dienstwohnungen, die im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Dienststellung öffentlichen Bediensteten, insbesondere Beamten, Richtern und Soldaten zugewiesen werden, also auf einem öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnis beruhen, nicht unter die erleichterten Kündigungsbestimmungen der §§ 576–576b; diese sind jedoch dann anwendbar, wenn die Überlassung auf privatrechtlicher Grundlage beruht (Schmidt-Futterer/Lindner, vor § 576 Rn. 3).

 

Rz. 4

Hinsichtlich der Überlassung von Wohnungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer wird zwischen Werkmietwohnungen (§ 576) und Werkdienstwohnungen unterschieden (§ 576b). Kennzeichnend für die Werkmietwohnung ist, dass sie "mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet" wird (§ 576 Abs 1). Es wird neben dem Arbeitvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen (LG Berlin, Urteil v. 16.6.2016, 67 S 125/16, NZM 2017, 361 = WuM 2017, 83). Unerheblich ist, ob der Mieter die Wohnung auch nutzen kann, um seine ...

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