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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 5.25 Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege

Harald Kinne
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Rz. 210

 

§ 2 Nr. 16 BetrKV

Die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

Darunter fallen die Kosten einer allen Mietern des Hauses oder der Wirtschaftseinheit zugänglichen Wascheinrichtung, in der zumindest eine Waschmaschine zur Verfügung stehen muss; ob daneben auch eine Wäscheschleuder, Trockengerät oder eine Bügelmaschine genutzt werden kann, ist unerheblich. Sind auch Wäscheschleudern, Trockengeräte und Bügelmaschinen nutzbar, so sind auch die dafür entstehenden Kosten umlegbar, was durch die Neufassung der Nr. 16 klargestellt worden ist (AG Bad Schwalbach Urteil v. 18.12.2018, 3 C 776/17, ZMR 2019, 409; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter § 556 Rn. 294Langenberg, NZM 2004, 41, 47).

 

Rz. 211

Die Kosten des Betriebsstroms der Einrichtungen der Wäschepflege sind in der Betriebskostenabrechnung unter Nr. 16 getrennt von den übrigen Stromkosten auszuweisen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 220c; Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Anm. 18). Die Stromkosten können geschätzt werden. Eine Erfassung durch gesonderten Stromzähler ist nicht erforderlich (a. A. Schmidt-Futterer/Langenberg, § 556 Rn. 197). Die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen für die Wäschepflege sind dagegen in der Betriebskostenabrechnung unter Nr. 16 nicht gesondert auszuweisen, wenn die entsprechenden Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden und als Hauswartskosten angesetzt werden (Schmidt-Futterer/Langenberg, § 556 Rn. 197; ders., NZM 2004, 41, 47). Da...

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