Leitsatz
Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit für den Besuch der Meisterschule nach dem AFBG gefördert werden, können Kindergeld beanspruchen wie Ausländer, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen.
Normenkette
§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG, § 30 Abs. 4 AuslG 1990, § 25 Abs. 5 AufenthG, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 AFBG
Sachverhalt
Die Klägerin reiste zu Beginn der neunziger Jahre aus der ehemaligen Sowjetunion ein. Ihr Asylantrag blieb ohne Erfolg, sie wurde jedoch geduldet. Seit September 2002 war sie im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entspricht.
Nachdem sie von 1999 bis 2002 eine Ausbildung zur Augenoptikerin absolviert hatte, arbeitete die Klägerin bis Ende August 2003 bei ihrem Ausbildungsbetrieb als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin. Von September 2003 bis Juli 2005 besuchte sie eine Meisterschule mit Vollzeitunterricht zwecks Ausbildung zur Optikermeisterin. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie durch Zuwendungen aus dem sog. Meister-BAföG-Programm. Nach bestandener Meisterprüfung wurde sie wieder von ihrem Ausbildungsbetrieb beschäftigt.
Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld für die Zeiträume Januar 2001 bis August 2002 (Lehre) und von September 2003 bis Juli 2005 (Meisterschule) ab.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG bescheinigte der Klägerin zwar eine mustergültige Integration, sah sich aber nicht als befugt an, die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung zu korrigieren (Hessisches FG, Urteil vom 29.4.2008, 2 K 2855/06).
Entscheidung
Der BFH hatte diese Bedenken nicht und gab der Klage für den Zeitraum des Besuchs der Meisterschule statt. Für den Zeitraum der Lehrzeit blieb es bei der Klagabweisung.
Hinwe...