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Keine Kürzung von im Jahr 2000 geleisteten Aufwendungen aufgrund von erstmals hälftig steuerfreien Einnahmen im Jahr 2001

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Ausgaben stehen nur dann in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG in seiner bis 31.12.2000 gültigen Fassung), wenn bereits im Veranlagungszeitraum des (zunächst) vollen Betriebsausgabenabzugs Grund und Reichweite der Steuerfreiheit korrespondierender Einnahmen gesetzlich geregelt sind.

2. § 3c Abs. 2 EStG in seiner ab dem 1.1.2001 gültigen Fassung des StSenkG 2001/2002 vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) ist auf vor diesem Zeitpunkt geleistete Aufwendungen nicht (rückwirkend) anwendbar.

 

Normenkette

§ 3c EStG 2000, § 3c Abs. 2, § 52 Abs. 8a EStG 2001

 

Sachverhalt

Eine gewerbliche Einkünfte erzielende GbR mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung hatte im Jahr 2000 ausländische Aktien gekauft und die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben behandelt. Im Jahr 2001 waren die Aktien wieder verkauft worden. Die Erlöse waren wegen des in diesem Jahr erstmals geltenden Halbeinkünftever­fahrens zur Hälfte steuerbefreit.

Das FA war der Meinung, wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit teilweise steuerbefreiten Erlösen, dürften die Anschaffungskosten nur nach Maßgabe des § 3c EStG a.F. (heute § 3c Abs. 1 EStG) anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden. Soweit die Aktien mit Gewinn veräußert worden waren, kürzte das FA die Ausgaben um die Hälfte. Bei mit Verlust veräußerten Aktien wurden die Ausgaben bis zur Höhe der Einnahmen gekürzt.

Die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2000 wegen der Kürzung der Betriebsausgaben gerichtete Klage hatte Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2009, 17 K 1039/08 F, Haufe-Index 2271167, EFG 2010, 393).

 

Entscheidung

Der BFH teilte die Auffassung des FG im Ergebnis und wies die Revision des FA zurück. Auf § 3c EStG a.F. könne die Kürzung der Betriebsausgaben nicht gestützt we...

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    BFH IV R 51/09
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