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FG Düsseldorf Urteil vom 27.10.2009 - 17 K 1039/08 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzugsverbot für Schuldzinsen zur Finanzierung des Erwerbs von Schachtelbeteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Veranlagungszeitraum 2000 aufgewandte Anschaffungskosten für Aktien des Umlaufvermögens sind im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung auch dann in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Verkaufserlös für die Weiterveräußerung der Aktien im Jahr 2001 unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerfrei bleibt.
  2. Für ein rückwirkendes hälftiges Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG i. d. F. des StSenkG in Veranlagungszeiträumen vor der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens fehlt eine gesetzliche Grundlage.
  3. Bei der Auslegung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 8 a EStG i. d. F. des StSenkG ist das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zu beachten.
  4. Die Anwendung des § 3 c EStG a. F. kommt nur in Betracht, wenn in demselben Veranlagungszeitraum steuerfreie oder zur Hälfte steuerfreie Einnahmen zufließen.
 

Normenkette

EStG §§ 3 c, 3c Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 3 Nr. 40, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 8a; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2012; Aktenzeichen IV R 51/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Anschaffungskosten für Aktien des Umlaufvermögens im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in voller Höhe oder nur nach Maßgabe des § 3 c EStG aufwandswirksam werden.

Die Kläger gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom ......1997 die A-B-C GbR mit Sitz in X. Zweck der Gesellschaft war die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft. Geschäftsführende Gesellschafterin war die nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligte – Y-GmbH. Weitere Gesellschaf...

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