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Keine Investitionszulage bei Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr

Alica Heger, Karin Heger
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Leitsatz

Wird ein Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Rentabilitätserwägungen) umgestellt und deshalb die Produktion während der Verbleibensfrist zeitweise unterbrochen, ist die Unterbrechung jedenfalls dann investitionszulagenschädlich, wenn sie länger als 12 Monate dauert.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1986

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb zunächst eine Masthähnchenschlachterei. Für Erweiterungen ihres Betriebs beantragte sie mit Erfolg u.a. Investitionszulagen für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88. Da die Klägerin über Jahre hinweg Verluste erwirtschaftete, stellte sie die Produktion auf eine Suppenhennen-(Legehennen-)Schlachterei um. Sie schloss ihren Betrieb zum 30.6.1989 und veräußerte den restlichen Warenbestand in den anschließenden drei Monaten. Ein Großteil der ursprünglich 138 Arbeitnehmer wurde entlassen. Schließlich beschäftigte sie nur noch zwei Arbeitnehmer.

In der Folgezeit investierte die Klägerin rd. 15 Mio. DM in Umbauarbeiten. Diese verzögerten sich, da die Lieferzeiten für einzelne Teile der neuen Anlage zum Teil sechs bis acht Monate betrugen. Auch die Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzgesetz, die zu Teilerrichtungsgenehmigungen führten, dauerten länger als zunächst vorgesehen. Die Klägerin verpachtete schließlich den Betrieb an eine Tochtergesellschaft, an der sie zu 100 % beteiligt war.

Die Betriebsgesellschaft nahm den Betrieb rd. 13 ½ Monate nach der Einstellung der ursprünglichen Produktion am 13.8.1990 als Suppenhennenschlachterei auf. Im August 1990 beschäftigte sie 123 Arbeitnehmer. Die Wirtschaftsgüter, für die der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 Investitionszulage gewährt worden war, wurden zum Teil veräußert. Zum überwiegenden Teil wurden sie jedoch weiter im Betrieb genutzt.

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