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Jung, SGB XII § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage / 2.1.1 Tatbestand

Thomas Ottersbach
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Rz. 6

Abweichend zur Formulierung in § 15b Satz 1 BSHG enthält Abs. 1 Satz 1 eine enumerative Aufzählung von Leistungstatbeständen und nicht mehr den allgemeinen Begriff der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt. Hierdurch ist klargestellt, welche laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt bei vorübergehender Notlage als Darlehen in Betracht kommen. Es muss also zunächst mutmaßlich überhaupt ein Anspruch auf eine der genannten Leistungen bestehen.

 

Rz. 7

Der Anspruch auf die genannten Hilfen darf "voraussichtlich nur für kurze Dauer" gegeben sein. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar sind. Von Bedeutung ist insoweit das Merkmal "voraussichtlich" sowie die nähere Konkretisierung des Begriffs der "kurzen Dauer".

 

Rz. 8

Was als "kurz" i. S. d. Gesetzes anzusehen ist, kann nicht losgelöst vom Einzelfall als starre Zeitgrenze definiert werden. Zu berücksichtigen sind immer die Umstände des Einzelfalles. Als zeitliche Obergrenze dürfte aber ebenso wie im Rahmen von § 32 Abs. 2 Satz 2 (vgl. Komm. dort) i. d. R. ein Zeitraum von etwa 6 Monaten anzusehen sein. Dies steht auch im Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 38 Rn. 6 m. w. N. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 9/842 S. 86). Die Regelung des § 87 Abs. 2 Satz 1 steht dem nicht entgegen. Zwar wird auch dort der Begriff der kurzen Dauer verwendet. Die dortige Regelung hat aber einen völlig anderen Anwendungsbereich als die §§ 32, 38. Dort ist das Bedürfnis an einer schnellen Klärung vorrangig, wohingegen es hier um die Abgrenzung der dauernden von der vorübergehenden Hilfebedürftigkeit geht. Als kurz ist die voraussichtliche Dauer des Lei...

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