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Jung, SGB XII § 19 Leistungsberechtigte / 2.5 Erweiterte Hilfe und Aufwendungsersatz (Abs. 5)

Dr. Dirk Zitzen
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Rz. 45

Absatz 5 regelt einen Aufwendungsersatz für den Fall, in dem Sozialhilfe geleistet worden ist, obwohl die Deckung des Bedarfs aus eigenem Einkommen und Vermögen möglich bzw. zumutbar war. Die Hilfe wird als erweiterte Hilfe bezeichnet. Die Vorschrift betrifft sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt (Abs. 1) als auch die Grundsicherung (Abs. 2) und die besonderen Hilfen des Abs. 3. Insofern fasst sie die früher getrennten Vorschriften in § 11 Abs. 2 und § 29 BSHG zusammen.

 

Rz. 46

Nach früherem Recht war ausdrücklich geregelt, dass über die von § 11 Abs. 1 und § 28 BSHG (heute: Abs. 1 bis 3) erfassten Fälle hinaus in begründeten Fällen auch insoweit Sozialhilfe gewährt werden konnte, als den jeweils genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen möglich bzw. zumutbar war (Anspruch auf sog. Mehrbedarf). An einer solchen ausdrücklichen Bestimmung bzw. an der Erwähnung von "begründeten Fällen" fehlt es bei § 19. Sie wird jedoch überwiegend vorausgesetzt, weil die Regelung des Abs. 5 andernfalls keinen Sinn ergäbe.

 

Rz. 47

Dass der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Leistung von Sozialhilfe nicht mehr eindeutig im Gesetz geregelt ist, bedeutet nicht, dass ein solcher Anspruch vom Gesetzgeber nicht mehr gewollt ist. Vielmehr gebieten es schon die an der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) orientierten Grundlagen der Sozialhilfe, den notwendigen Lebensbedarf des Hilfesuchenden auch in solchen Fällen zu decken und erst im Nachhinein Ersatz zu suchen. Dass der Gesetzgeber eine gesonderte Regelung nicht mehr für erforderlich hielt, mag auch dem Umstand zu verdanken sein, dass die Sozialhilfeträger von der Möglichkeit der Mehrleistung aus Praktikabilitätserwägungen in weitem Umfang Geb...

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