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Jung, SGB XII § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie übernimmt weitgehend die Regelungen des zuvor geltenden § 127 BSHG über die Sozialhilfestatistik. Diese waren mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) v. 23.6.1993 (BGBl. I. S. 944) grundlegend neu geordnet und im 13. Abschnitt des BSHG (§§ 127 bis 134) zusammengefasst worden. Lediglich dort, wo es angesichts der künftigen Neuordnung des Rechts der Sozialhilfe geboten ist, wurden Erhebungsmerkmale neu gefasst. Durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) wurde die Vorschrift neu gefasst, wobei jedoch lediglich die Begriffe an den Sprachgebrauch des SGB XII angepasst und die Kapitelbezeichnungen eingefügt wurden. Im Zusammenhang mit der künftig vorgesehenen gesonderten Bundesstatistik für das Vierte Kapitel des SGB XII wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2015 geändert durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a bis d des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783). Durch Art. 13 Nr. 36 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 Nr. 1 Buchst. c gestrichen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Sozialhilfestatistik erstellt jährlich zum Jahresende Angaben über die Empfänger von Sozialhilfe und die Aufwendungen der Träger. Einzelne Teilbereiche, darunter auch die Zugangs- und Abgangsstatistik der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und die Bestandserhebung der Kurzzeitempfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, werden vierteljährlich erfasst. Gesetzgeberis...

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