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Jung, SGB XII § 102 Kostenersatz durch Erben

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Bestimmung entspricht der Vorgängervorschrift des § 92c BSHG mit 3 Modifikationen:

  • Die Freibeträge in Abs. 1 und Abs. 3 wurden vom 2-fachen auf das 3-fache des Grundbetrages (nach § 85 Abs. 1) erhöht.
  • Der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wird dem Ehegatten gleichgestellt.
  • Leistungen der Grundsicherung (§§ 41ff.) sind nicht Gegenstand der Erbenhaftung.

Ansonsten ergeben sich keine Unterschiede.

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abgesehen von redaktionellen Änderungen ist sie unverändert geblieben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Sinn der Ersatzpflicht des Erben besteht darin, zu vermeiden, dass die Schutzvorschriften über den Einsatz des Vermögens zugunsten des Sozialhilfeempfängers (§ 90 Abs. 2 und 3) sich im Wege der Erbfolge auch als "Erbenschutzvorschrift" auswirken. Zwar gehen Ansprüche des Sozialhilfeträgers gegen den Sozialhilfeempfänger mit dessen Tod als Bestandteil des Nachlasses auf den Erben über, in den Fällen des Vermögensschutzes ist aber gerade ein solcher Anspruch gegen den Sozialhilfeempfänger nicht entstanden. Ohne eine besondere Erbenhaftungsvorschrift würde deshalb in Anwendung der allgemeinen erbrechtlichen Regelungen dem Erben zulasten der Allgemeinheit Vermögen nur deshalb zuwachsen, weil dem Sozialhilfeempfänger und seinem nächsten Angehörigen selbst (§ 19) die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden ist (amtliche Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG v. 14.8.1996, BGBl. I S. 1153; BT-Drs. V/3495; H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Schneider/Busse, SGB XII, 21. Aufl., § 102 Rz. 3; Bieback, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. A...

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  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    115
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    111
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