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Jung, SGB VIII § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung

Hans-Joachim Roesler
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 87a gilt seit dem 1.1.2012 i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) auf der Basis des Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) als Folgeänderung zu § 43 n. F., dessen Regelungsinhalt neu bestimmt wurde und in Folge der Neufassung nunmehr den Erlaubnisvorbehalt bei der Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch Tagespflegepersonen i. S. d. § 23 in einer eigenständigen Bestimmung vorsieht. Die Regelung wurde zunächst durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) zum 1.4.1993 in einer eigenen Zuständigkeitsnorm verselbständigt. Die Bestimmung knüpft an § 88 a. F. an und wurde durch Einfügung des § 48a entsprechend ergänzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 87a Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach §§ 43 f. sowie deren Aufhebung durch Rücknahme oder Widerruf und in analoger Anwendung auch die Überprüfung der (Tages-)Pflegeperson im Sinne einer örtlichen Prüfung nach Abs. 3. Regelungsinhalt des Abs. 2 ist die örtliche Zuständigkeit in Fällen

  • der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie deren Aufhebung durch Rücknahme oder Widerruf (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a),
  • der örtlichen Prüfung der Einrichtungen oder selbständigen sonstigen Wohnformen (§ 46 und § 48a),
  • der Entgegennahme von Meldungen erlaubnispflichtiger Einrichtungen oder selbständiger sonstiger Wohnformen (§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a),
  • der Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a),
  • der Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters einer erlaubnispflichtigen Einrichtung oder selbständigen sonstigen Wohnform (§ 48, § 48a).
 

Rz. 3

§ 87a Abs. 3 regel...

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SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung

  (1) 1Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. 2Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich ...

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