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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Während in dem bis zum 31.12.1990 geltenden Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) lediglich abstrakt in § 4 Nr. 4 als eine Aufgabe des Jugendamts die Jugendgerichtshilfe nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) genannt war, enthält das am 1.1.1991 in Kraft getretene SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz insoweit eine weitergehende gesetzliche Regelung. In dem in § 2 enthaltenen Katalog aller Aufgaben der Jugendhilfe ist in Abs. 3 Nr. 8 unter den "anderen Aufgaben" die Mitwirkung in Verfahren nach dem JGG (§ 52) aufgeführt. Durch den Verweis auf § 52 wird diese Aufgabe der Jugendhilfe gegenüber der früheren Rechtslage konkretisiert. In § 52 Abs. 1 wird hinsichtlich Art und Umfang der Mitwirkungspflicht wiederum auf Bestimmungen aus dem JGG verwiesen. Eine weitere Präzisierung ist durch das 1. SBG VIII-ÄndG v. 16.12.1993 (BGBl. I S. 239) erfolgt. Seitdem gilt nach Abs. 2 Satz 2 das Gebot, vorrangig regelmäßig die Möglichkeit eines Verfahrensabschlusses im Wege der Diversion gemäß § 45 JGG oder § 47 JGG zu prüfen. Durch Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 die Sätze 2 und 3 angefügt und Abs. 2 Satz 1 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das erste Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich aus dem Jahre 1871 enthielt lediglich einige Sondervorschriften für Verfahren gegen junge Menschen. Im Übrigen fanden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Die Erkenntnis, dass auf die Straffälligkeit junger Menschen mit anderen Sanktionen und in einem besonders ausgestalteten Verfahren zu reagieren ist, hat erst etwa 50 Jahre später zu Gesetzesänderungen geführt. Im Februar 1923 ist das erste Reichsjugendgerichtsgesetz mit seinem besonderen Sanktionssyst...

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