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Jung, SGB VIII § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer / 2.6 Ziele und Anspruchsinhalt

Dr. Tobias Kador
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Rz. 19

Das Hilfsangebot konzentriert sich auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Der Auftrag der Erziehungsbeistandschaft besteht in der Bearbeitung und nach Möglichkeit Klärung konflikthafter Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen sowie in der Unterstützung und Stärkung (der Sozialisationsfähigkeit) der Familien. Der Erziehungsbeistand soll das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern (instruktiv: VG München, Beschluss v. 26.7. 2023, M 18 E 23.2881, Rz. 48). Ziel ist es, durch Beratung und Unterstützung Kinder und Jugendliche zu befähigen, ihr Verhalten zu verändern und zu einer Verselbständigung zu gelangen (vgl. zu den Zielen der Hilfe auch bei Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 30 Rz. 17). Inhalt der Unterstützungsleistung in Form einer Erziehungsbeistandschaft kann daher sein, einen Rückfall in depressive und suizidale Verhaltensmuster zu verhindern, auftretende Krisen konstruktiv zu bewältigen, auf den qualifizierenden Hauptschulabschluss vorzubereiten und bei der sozialen Integration und dem Aufbau eines sozialen Netzes zu unterstützen (vgl. Bay. LSG, Beschluss v. 4.5.2020, L 18 SO 17/19 NZB Rz. 6; vgl. zur Bewilligung einer Erziehungsbeistandschaft nach §§ 27, 30 auch: DIJuF-Rechtsgutachten v. 8.7.2020, SN_2020_0548 DE, JAmt 2020 , 512).

 

Rz. 20

Unerheblich ist, ob es um Entwicklungsprobleme geht, die ihren Ursprung in der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes haben oder ob diese im Zusammenhang mit der familiären Einbindung oder sonstigen sozialen Bezügen des Kindes stehen. Auch Probleme des Sozial- und Leistungsverhaltens in der Schule unterfa...

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