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Jung, SGB VII § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute

Dr. Jan Peters
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.1997 durch Art. 1 § 92 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Sie entspricht den §§ 841 bis 844, 632 RVO (vgl. im Detail: BT-Drs. 13/2204 S. 97; Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 7/2021, § 92 Rz. 3; Kunze, in: von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 92 Rz. 2). Abs. 3 ist mit Wirkung zum 1.8.2001 durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung zum 1.8.2001 geändert worden. Über die Änderung der Abs. 6 und Abs. 7 zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) ist der Umbenennung des Bundesversicherungsamts (BVA) in Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) Rechnung getragen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung tritt als Sondervorschrift für die i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen abhängig Beschäftigten (Seeleute) an die Stelle des § 82 und für die kraft Gesetzes versicherten selbständigen Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) sowie deren mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner an die Stelle des § 83.

Als lex specialis zu §§ 82 bzw. 83 gilt im Verhältnis zu den (übrigen) Vorschriften des Zweiten und Dritten Unterabschnittes entsprechendes wie bei § 83 (vgl. dazu die Komm. zu § 83 Rz. 2; anders: Zimmermann/Becker, in: LPK-SGB VII, 6. Aufl. 2024, § 92 Rz. 3f.; Woelki, in: jurisPK-SGB VII, 3. Aufl. 2022, § 92 Rz. 14; Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 7/2021, § 92 Rz. 4).

 

Rz. 3

§92 gilt zwischenzeitlich uneingeschränkt auch für Seeleute an Bord von Seeschiffen mit Heimathafen in Mecklenburg-Vorpommern (vgl. zum Übergangsrecht § 214 ...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 92 Jahresarbeitsverdienst für Seeleute
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  (1) 1Als Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die an Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, gilt das Zwölffache des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des Durchschnittssatzes des Werts der auf ...

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