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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsunfall / 2.2.5.50 Vorbereitungshandlungen

Hans-Peter Jung
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Rz. 114

Verrichtungen zur Vorbereitung auf die versicherte Tätigkeit sind ihrerseits versichert, wenn sie der versicherten Tätigkeit zeitlich unmittelbar vorangehen. Ferner muss ein enger sachlicher und örtlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen. Bei natürlicher Betrachtungsweise muss eine Einheit mit der versicherten Tätigkeit bestehen (BSG, Urteil v. 28.4.2004, B 2 U 20/03 R). Die Vorbereitungshandlung muss die versicherte Tätigkeit ermöglichen oder jedenfalls erleichtern, z. B. Auftanken des Firmenwagens, Teilnahme an den Übungsstunden des Werkchores. Der innere Zusammenhang lässt sich insbesondere dann bejahen, wenn die Vorbereitungshandlung an der Arbeitsstelle verrichtet wird (BSG, Urteil v. 31.1.1980, 8a RU 46/79). Inzwischen betont das BSG (Urteil v. 30.1.2020, B 2 U 9/18 R), dass das Auftanken eines Pkw als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Weges grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Dem folgend verneint das LSG Sachsen-Anhalt den Versicherungsschutz für das vorsorgliche Abdecken der Frontscheibe des eigenen Fahrzeugs mit einer Frostschutzmatte nach dem Abstellen desselben im Freien vor Schichtbeginn (Urteil v. 14.12.2022, L 6 U 61/20).

 

Rz. 115

Vorbereitungshandlungen im privaten Lebensbereich sind grundsätzlich unversichert. Dies gilt insbesondere für die morgendliche Körperreinigung, das Anziehen und die Einnahme der Mahlzeit, auch wenn dies die Arbeitsaufnahme begünstigen mag. Zum Umkleiden an der Arbeitsstelle vgl. Rz. 42. Auch sonstige, die Verrichtung der versicherten Arbeit begünstigende Tätigkeiten wie etwa das Beschaffen, Reinigen, Instandsetzen von Schuhen und Kleidungsstücken und das Besorgen von Lebensmitteln stehen jedoch allein wesentlich im inneren Zusam...

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