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Jung, SGB VII § 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) am 1.1.1997 in Kraft getreten (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 263/95 S. 70, 71, 262, 263 = BT-Drs. 13/2204 S. 26, 27, 92).

Abs. 1 Satz 4 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) mit Wirkung zum 1.8.2003 geändert.

Durch Art. 4 Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583, 1008) wurde § 70 Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2015 abermals geändert und die Angabe "oder § 68 Abs. 2" gestrichen. Dies war eine Folgeänderung zu den parallelen Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in § 97 Abs. 2 SGB VI. Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten verzichtet (vgl. BT-Drs. 18/3699 S. 41 = BR-Drs. 541/14 S. 45).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 15.4.2015 ab 1.7.2015.

1 Allgemeines

1.1 Übergangsvorschriften

 

Rz. 2

Als Übergangsregelung ist § 217 Abs. 2 Satz 1 zu beachten. Danach ist § 598 RVO in der am 31.12.1985 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Versicherte vor dem 1.1.1986 verstorben ist.

1.2 Inhalt der Regelung

 

Rz. 3

Abs. 1 begrenzt den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten auf 80 % des Jahresarbeitsverdienstes.

Abs. 2 regelt die Neuberechnung der Hinterbliebenenrente für den Fall, dass neue Berechtigte hinzutreten.

Abs. 3 regelt die Erhöhung der Renten für den Fall, dass Hinterbliebene ausscheiden.

1.3 Normzweck

 

Rz. 4

Die Regelung soll, ausgehend von der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten, gewährleisten, dass die Renten in einem angemessenen Verhältnis zum früheren Einkommen des verstorbenen Versicherten stehen.

1.4 Vorgängervorschriften

 

Rz. 5

§ 70 Abs. 1 entspricht § 598 Abs....

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 70 Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
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  (1) 1Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. 2Bei Anwendung von ...

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