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Jung, SGB VII § 134 Berufskrankheiten

Dr. Richard Wurbs
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) und stellt eine Neuregelung mit Wirkung seit dem 1.1.1997 dar. Abs. 2 wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 22.4.2021 eingefügt. Der bis dahin geltende Wortlaut der Vorschrift wurde Abs. 1.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit der Vorschrift trifft der Gesetzgeber eine Entscheidung hinsichtlich der Tatsache, dass Berufskrankheiten i. d. R. durch Einwirkungen über einen längeren Zeitraum verursacht werden und entsprechend nachträglich selten zuverlässig festzustellen ist, wenn die gefährdende Tätigkeit in unterschiedlichen Unternehmen ausgeübt wurde, welche von diesen Tätigkeiten in welchem Maße kausal für die Entstehung der Berufskrankheit war(en).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber hat den Unfallversicherungsträgern hinsichtlich des Grundsatzes, wonach der Unfallversicherungsträger, der für das Unternehmen zuständig ist, in dem zuletzt die gefährdende Tätigkeit ausgeübt wurde, die Berufskrankheit zu entschädigen hat, die Möglichkeit eingeräumt, in einer Vereinbarung Näheres, ggf. auch davon Abweichendes zu regeln.

 

Rz. 4

Von dieser Möglichkeit wurde mittels der Vereinbarung der gewerblichen Unfallversicherungsträger über die Zuständigkeit von Berufskrankheiten v. 1.4.1994 i. d. F. v. 1.1.1997 Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 sind der Vereinbarung neben allen gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand mit Ausnahme der Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) beigetreten. Die Unfallversicherungsträger haben ...

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