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Jung, SGB VII § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Inhaltlich entspricht sie teilweise § 637 Abs. 2 bis 4 RVO. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 Abs. 2 bis 5 RVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bezieht Personen in die Haftungsbeschränkung der §§ 104 und 105 mit ein, die in ähnlich engen Gefahrengemeinschaften tätig sind wie die unmittelbar durch §§ 104, 105 Haftungsprivilegierten. Die entsprechende Geltung dieser Vorschriften beinhaltet, dass die Voraussetzungen für die Verursachung eines Versicherungsfalls, der bestehenden Haftung durch andere gesetzliche Vorschriften gegeben sein müssen. Auch hier wird nur der Personenschaden ersetzt. Der Ausschluss der Haftungsprivilegierung bei Vorsatz und bei Wegeunfällen gilt in ähnlicher Weise. Auch hinsichtlich des nicht stattfinden Forderungsübergangs nach § 116 SGB X, der Gleichstellung der Leibesfrucht und der Leistungsanrechnung gilt die Komm. zu §§ 104 und 105 entsprechend.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift bezieht Kinder, Lernende und Teilnehmer an Untersuchungen (Abs. 1), Pflegebedürftige und Pflegepersonen (Abs. 2), Personen beim Zusammenwirken von Rettungs- und Zivilschutzmaßnahmen (Abs. 3) und Schädiger von versicherten Unternehmensbesuchern (Abs. 4) mit in die Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 ein.

2.1 Kinder, Lernende und Teilnehmer an Untersuchungen

 

Rz. 4

Lernende, Untersuchte und Prüflinge, Kinder, Schüler und Studenten verrichten keine betrieblichen Tätigkeiten, weil die Tätigkeiten nicht einem Unternehmen zu dienen bestimmte sind, sondern sind i. d. R. von eigennützigem Interesse. Sie nutzen lediglich das Unternehmen. Es bedarf deshalb einer besonderen gesetzlichen Regelung, die diesen Personenkreis in die Haftungsprivilegierung mit einbezieht. Der häufigste Anwendungsfall des Abs. 1 sind Schulunfälle.

2.1.1 Betrieb Schule als Gefahrengemeinschaft

 

Rz. 5

Na...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
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  (1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht   1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,   2. der in § ...

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