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Jung, SGB XII § 68 Umfang der Leistungen

Dr. Dirk Zitzen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift übertrug inhaltsgleich den bisherigen § 72 Abs. 2 bis 4 BSHG.

2 Rechtspraxis

2.1 Maßnahmen und Gesamtplan

 

Rz. 3

Nach dem Wortlaut kommen "alle" Maßnahmen, d. h. Dienst-, Geld- und Sachleistungen in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form in Betracht. Werden die Hilfen durch einen Leistungserbringer erbracht, erfolgt die Hilfegewährung im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.12.2019, L 31 AS 302/17, Rz. 46). Der Sozialhilfeträger schuldet einen Schuldbeitritt zu der vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Hilfesuchenden gegenüber dem Leistungserbringer, wobei der Schuldbeitritt eine Sachleistung darstellt (vgl. grundlegend BSG, Urteil v. 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rz. 10 ff.). Die Aufzählung der Begriffe "Abwenden, Beseitigen, Mildern und Verhüten" stellt eine Konkretisierung des § 15 dar und bekräftigt damit die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe auch zu vorbeugender und nachgehender individueller Hilfe (vgl. zur Verhütung von Verschlimmerung OVG Lüneburg, FEVS 38, 445). Das Merkmal der Notwendigkeit verdeutlicht, dass mit der Hilfe kein Maximum i. S. d. Erstrebenswerten, sondern ein bedarfsgerechtes Minimum i. S. d. zur Überwindung und Milderung der besonderen Schwierigkeiten Erforderlichen erreicht werden soll. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf § 69 gestützten DVO (vgl. dort). Besonders hervorgehoben ist die persönliche Beratung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen. Der Begriff des Angehörigen soll dabei nach dem Sinn der Norm weit ausgelegt werden. Da es sich bei § 67 ausschließlich um einen An...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 68 Umfang der Leistungen
SGB XII - Sozialhilfe / § 68 Umfang der Leistungen

  (1) 1Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre ...

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