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Jung, SGB XII § 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf

Thea Elisabeth Holthaus
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Eine dem § 63a entsprechende Vorschrift existierte vor dem 1.1.2017 nicht im SGB XII. Sie wurde erst durch Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs notwendig.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

§ 63a stellt klar, dass die Träger der Sozialhilfe den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen haben. Hinsichtlich dieser Ermittlungen gelten insbesondere die §§ 20, 21 SGB X. Die Feststellung erfolgt durch Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X.

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Recht der Sozialhilfe der Bedarfsdeckungsgrundsatz (vgl. dazu auch die Komm. zu § 9) gilt. Das bedeutet im Zusammenhang des 7. Kapitels, dass der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege die zur Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs notwendigen Leistungen an die pflegebedürftige Person erbringen muss.

 

Rz. 5

Waren nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage nur im Einzelfall eigene Ermittlungen des Sozialhilfeträgers zum Bedarf der hilfesuchenden Person erforderlich, hat sich dies seit dem 1.1.2017 nach Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs maßgeblich geändert. Bei der Ermittlung des notwendigen pflegerischen Bedarfs einer Person kam es nach altem Recht auf deren in Minuten dargestellten, verrichtungsbezogenen Hilfebedarf bzw. dessen Häufigkeit an. Anhand der Feststellung des erforderlichen Zeitumfangs durch den MDK erfolgte die Eingruppierung in eine der 3 früheren Pflegestufen. Der Sozialhilfeträger musste dann i. d. R. keine eigenen Ermittlungen zum Bedarf einer pflegebed...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf
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Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.

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