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Jung, SGB XII § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit

Thea Elisabeth Holthaus
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dieser zentralen Norm wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff (s. zur Vorgeschichte Komm. zu § 61) auch in das SGB XII eingeführt. Dieser ist gegenüber dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht insofern weiter gefasst, als dass sowohl Menschen mit körperlichen, als auch solche mit psychischen oder kognitiven Einschränkungen pflegebedürftig i. S. d. Vorschrift sein können, soweit sie hierdurch in ihrer Selbstständigkeit und ihren Fähigkeiten beeinträchtigt sind. Die bisherige Fokussierung auf körperliche Einschränkungen wird damit aufgegeben. Von der Änderung profitieren nach Wunsch des Gesetzgebers insbesondere Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die bislang keine Hilfe zur Pflege beziehen konnten. Denn die Hilfe zur Pflege erbringt nunmehr auch Betreuungsleistungen, die in der Vergangenheit nur für versicherte Pflegebedürftige nach dem § 45b und 87b SGB XI a. F. erbracht wurden.

 

Rz. 3

Allerdings enthält das 7. Kapitel seit seiner Änderung durch das PSG III ab dem 1.1.2017 keine Öffnungsklausel mehr. Konnte nach alter Rechtslage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 auch bei "geringerem Bedarf als nach Satz 1" ein Anspruch auch Leistungen nach der sog. Pflegestufe 0 bestehen, kommen Leistungen nunmehr erst ab einem Punktwert von wenigstens 12,5 Punkten – d. h. ab Pflegegrad 1 – in Betracht. Zwar wird somit eine – grundsätzlich wünschenswerte – weitere Angleichung der Leistungen nach dem SGB XII an die des SGB XI erreicht, allerdings führt dies zu einer nicht unerheblichen Deckelung der Leistungen des...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit
SGB XII - Sozialhilfe / § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit

  (1) 1Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, ...

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