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Jung, SGB XII § 27 Leistungsberechtigte / 2.1.2 Einsatz-/Bedarfsgemeinschaft (Abs. 2 Satz 2 und 3)

Dr. Uwe Hansmann
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Rz. 5

Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmt, wie die Bedürftigkeit bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie minderjährigen unverheirateten Kindern zu ermitteln ist. Die betreffenden Personen bilden eine Einsatz- oder Bedarfsgemeinschaft. Die Terminologie (z. T. wird auch von Familiennotgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft gesprochen) ist nicht zwingend. Zur besseren Unterscheidung von der entsprechenden Konstellation im SGB II, wo ausdrücklich von einer Bedarfsgemeinschaft gesprochen wird (vgl. z. B. § 9 Abs. 2 SGB II), die aber konstruktive Unterschiede zum SGB XII aufweist (vgl. dazu Rz. 16), wird hier vorgeschlagen, für den Bereich des SGB XII den Begriff Einsatzgemeinschaft zu gebrauchen (instruktiv zur historischen Entwicklung der unterschiedlichen Begriffe Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 46. EL VI/2016, § 27 Rz. 16 bis 19). Dies entspricht auch – seit Anbeginn seiner Zuständigkeit für das Sozialhilferecht - dem Sprachgebrauch des BSG (vgl. z. B. Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 23/06, Rz. 21; Urteil v. 20.9.2012, B 8 SO 15/11 R, Rz. 25; Urteil v. 24.2.2016, B 8 SO 13/14 R, Rz. 16; Urteil v. 6.2.2018, B 8 SO 2/17 R, Rz. 16).

 

Rz. 6

Der Gesetzgeber geht von den typisierenden Annahmen aus, dass zum einen die bezeichneten Personen "aus einem Topf" wirtschaften und die finanzielle Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitglieds daher durch die gemeinsamen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zutreffend beschrieben wird und dass zum anderen zwischen den Mitgliedern der Einsatzgemeinschaft eine so enge Beziehung besteht, dass sie in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen.

 

Rz. 7

Dass bei den in Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Personen vielfach auch eine gesteigerte bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht besteht, darf nicht zu der ...

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