Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jung, SGB VII, BKV § 9 Durchführung der Aufgaben

Hans-Peter Jung
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

0 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Durch Art. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 Abschnitt 2 der BKV mit den §§ 7 bis 11 und Abschnitt 3 mit § 12 eingeführt. § 9 enthält Regelungen zur Durchführung der Aufgaben des Sachverständigenbeirats.

1 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Abs. 1 bestimmt, dass der Sachverständigenbeirat seine Aufgaben nicht in einem rein schriftlichen Verfahren wahrnehmen darf, sondern zu Sitzungen zusammentritt, an denen auch Vertreter des BMAS teilnehmen. Entscheidend für die Qualität der Beratungen sind die offene Meinungsbildung und der freie Meinungsaustausch der Mitglieder. Die Mitglieder sind nicht als Vertreter ihrer jeweiligen Organisation, sondern als unabhängige Wissenschaftler im Beirat tätig und äußern dort in einem vertraulichen Umfeld ihre persönliche wissenschaftliche Auffassung. Die Sitzungen sind daher nicht öffentlich (BT-Drs. 19/17586 S. 132).

 

Rz. 3

Abs. 2 regelt die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen. Als ständige Berater nehmen Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) teil, erstere in ihrer Funktion als Geschäftsstelle nach § 10, letztere um Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Praxis der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in den Beratungsprozess einzubringen. Namen und hauptamtliche Funktionen der ständigen Gäste werden wie die der Mitglieder auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Bei der Beschlussfassung des Sachverständigenbeirats haben sie kein Stimmrecht. Anlassbezogen können darüber hinaus auch externe Sachverständige wie z. B. Mediziner besonderer Fachrichtungen oder Biomechaniker sowie Gäste zu den Sitzu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    547
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    366
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    320
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    253
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    236
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    169
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    148
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    140
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    135
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    128
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    110
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    107
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    107
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Wie Human Resources KI vorantreibt: KI statt K.O.
KI statt KO
Bild: Haufe Shop

Entdecken Sie mit dem Buch von Dominique René Fara, wie KI die HR-Welt revolutioniert! Das People Operating System bietet einen klaren Bauplan für zukunftsfähige HR-Abteilungen, die gestalten statt verwalten. Praxisbeispiele zeigen, wie Ängste abgebaut und KI-Potenziale genutzt werden können!


Berufskrankheiten-Verordnung / § 9 Durchführung der Aufgaben
Berufskrankheiten-Verordnung / § 9 Durchführung der Aufgaben

  (1) 1Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt an den Sitzungen teil. 3Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  (2) 1Zu den Sitzungen können ständige Berater ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren