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Jung, SGB VII, BKV § 12 Überprüfung früherer Bescheide

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Durch Art. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz – 7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 Abschnitt 2 der BKV mit den §§ 7 bis 11 und Abschnitt 3 mit § 12 eingeführt. § 12 enthält eine Übergangsregelung im Zusammenhang mit dem Wegfall des Zwanges zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung bestimmter Berufskrankheiten.

1 Rechtspraxis

1.1 Wegfall des Unterlassungszwanges

 

Rz. 2

Der Unterlassungszwang als Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit wird in der Anlage 1 zur BKV in den davon betroffenen neun Berufskrankheiten-Tatbeständen gestrichen. Es handelt sich um

  • Nr. 1315 (Erkrankungen durch Isozyanate),
  • Nr. 2101 (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze),
  • Nr. 2104 (Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen),
  • Nr. 2108 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung),
  • Nr. 2109 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter),
  • Nr. 2110 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen),
  • Nr. 4301 (Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie),
  • Nr. 4302 (Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen) und
  • Nr. 5101 (Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen).
 

Rz. 3

Bei den Berufskrankheiten-Tatbeständen nach Nr. 1315, 2104, 4301, 4302 und 5101 erachtete der Gesetz- und Verordnungsge...

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Berufskrankheiten-Verordnung / § 12 Überprüfung früherer Bescheide
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Bescheide, in denen eine Krankheit nach Nummer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversicherungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nicht als Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die Versicherten die ...

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