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Jung, KiQuTG § 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qua ... / 0 Rechtsentwicklung

Hans-Peter Jung
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Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) v. 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Sie hat keinen Vorläufer.

 

Rz. 2

Durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2791) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 Abs. 1 Satz 2 geändert und Sätze 4 und 5 eingefügt sowie Abs. 2 angefügt. Auf Grundlage der Empfehlungen der Evaluation und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Monitorings wurde das Gesetz weiterentwickelt. Es erfolgte eine stärkere Fokussierung auf die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung, indem seit 2019 bereits begonnene Maßnahmen der Länder zur Qualitätsentwicklung und zur Entlastung der Eltern bei den Beiträgen zwar fortgeführt werden können, neue Maßnahmen ab dem 1.1.2023 aber ausschließlich solche zur Weiterentwicklung der qualitativen Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung sein dürfen. Im Rahmen des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes sollen künftig keine neuen länderspezifischen Maßnahmen zur Beitragsentlastung mehr umgesetzt werden können. Zusätzlich wurden die Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung um das Handlungsfeld 6 (Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung), das Handlungsfeld 7 (Förderung der sprachlichen Bildung) und das Handlungsfeld 8 (Stärkung der Kindertagespflege) ergänzt und stärker priorisiert. Durch die Änderung wurden die Länder verpflichtet, Maßnahmen überwiegend in den Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung zu ergreifen (BT-Drs. 20/3880 S. 2).

 

Rz. 3

Durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung vo...

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