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Jung, AsylbLG § 7 Einkommen und Vermögen / 2.1.2 Verfügbares Einkommen

Hans-Peter Jung
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Rz. 9

Der Begriff des Einkommens wird im AsylbLG nicht definiert. Wegen des bestehenden Sachzusammenhanges mit den Regelungen des SGB XII ist der Begriff des Einkommens nach allgemeiner Meinung unter Rückgriff auf § 82 Abs. 1 SGB XII (vormals § 76 BSHG) zu bestimmen. Er erfasst daher alle dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen tatsächlich zufließenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Dabei kann es sich um laufende oder auch einmalige, um in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen zufließende Einnahmen handeln. Einkommen ist folglich alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, wobei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.12.2012, L 20 AY 14/12; Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 7 Rz. 7; Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., AsylbLG, § 7 Rz. 35).

 

Rz. 10

Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wird üblicherweise auf die Formel zurückgegriffen, dass Einkommen alles das ist, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf besteht und zu decken ist (Schmidt, a. a. O., Rz. 35 m. w. N.). Dieser Zeitraum deckt sich i. d. R. mit den üblichen Bewilligungszeiträumen der begehrten Leistung.

 

Rz. 11

Es gilt insoweit die Zuflusstheorie, die dem aktuellen Bedarf gegenüberstellt, was in genau diesem Bedarfszeitraum zugeflossen ist. Die Einkünfte, die im Bedarfszeitraum zugeflossen sind, mindern also den in diesem Zeitraum bestehenden Bedarf. Die demgegenüber in früherer Zeit insbesondere von dem BVerwG (Urteil v. 4.6.1992, 5 C 82.88) vertretene Identitätstheorie ging demgegenüber von einem Einkommensbegriff aus, der auch zuließ, dass im Be...

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