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Jung, AsylbLG § 10b Kostenerstattung zwischen den Leistu ... / 3 Rechtsprechung

Hans-Peter Jung
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Rz. 17

Ein "Verziehen" i. S. d. § 10b Abs. 3 in der bis einschließlich 30.6.2005 gültigen Fassung kann auch bei der Erstzuweisung von einer zentralen Unterbringungsbehörde des Landes in eine Kommune vorliegen. Es ist immer schon dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger von einem Ort an den anderen in der Absicht wechselt, an einen bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren, wenn also der Lebensmittelpunkt unter Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort durch Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort wechselt:

BSG, Urteil v. 20.12.2012, B 7 AY 5/11 R.

"Geltend gemacht" i. S. d. § 111 SGB X ist der Anspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG a. F. bereits dann, wenn die für die Entstehung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Umstände (Leistungsart, Leistungsberechtigter. Leistungsgrund, Leistungszeitraum) hinreichend konkret mitgeteilt werden und der Wille, leistungssichernd tätig werden zu wollen, deutlich erkennbar wird. Es müssen dann nicht alle Einzelheiten des Leistungsanspruchs dargelegt werden, um die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu wahren:

BSG, Urteil v. 20.12.2012, B 7 AY 5/11 R.

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts steht es dem Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG a. F. nicht entgegen, wenn dieser erst nach dem 1.7.2005 (Außerkrafttreten des § 10b Abs. 3 a. F.) beziffert wurde. Maßgeblich für die Anspruchsentstehung ist die Leistungsgewährung und nicht deren Bezifferung:
BSG, Urteil v. 20.12.2012, B 7 AY 5/11 R.

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