Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

a. Wahlrecht einer prospektiven und eingeschränkten retrospektiven Anwendung von IFRS 3

Dr. Stefan Bischof, Dr. Sonja Harms
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tz. 75

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die für die Umstellungspraxis von Konzernen wohl wichtigste optionale Ausnahme von der retrospektiven Anwendung der IFRS gewährt IFRS 1.18 iVm. IFRS 1 Anhang C für die bilanzielle Behandlung von vorangegangenen Unternehmenszusammenschlüssen im Anwendungsbereich von IFRS 3, dh. solchen, die vor dem Übergangszeitpunkt (vgl. Tz. 24) stattgefunden haben. Ein IFRS-Erstanwender darf wählen, ob er

  • IFRS 3 auf vorangegangene Unternehmenszusammenschlüsse retrospektiv anwendet, dh. ob er alle vorangegangenen Unternehmenszusammenschlüsse nach IFRS 3 bilanziert, oder
  • IFRS 3 auf vorangegangene Unternehmenszusammenschlüsse ab einem von ihm gewählten Zeitpunkt retrospektiv anwendet (1. erleichterndes Wahlrecht; IFRS 1.C1) oder
  • IFRS 3 prospektiv auf ab dem Übergangszeitpunkt stattgefundene Unternehmenszusammenschlüsse anwendet (2. erleichterndes Wahlrecht; IFRS 1.C1).
 

Tz. 76

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Wenn ein IFRS-Erstanwender IFRS 3 retrospektiv anwendet, darf er den Zeitpunkt der retrospektiven Anwendung bestimmen, von dem ab er die retrospektive Anwendung bezüglich des Unternehmenszusammenschlusses vornimmt. So darf ein Unternehmen, das zum 1. Januar 2019 seine Rechnungslegung auf die IFRS umstellt, IFRS 3 auf alle Unternehmenszusammenschlüsse retrospektiv anwenden, dh. die Erstkonsolidierungen rückwirkend nach IFRS 3 vornehmen, die bspw. ab dem 30. Juni 2012 stattgefunden haben. Für alle Unternehmenszusammenschlüsse, die nach dem vom Unternehmen bestimmten Zeitpunkt eines freiwillig gewählten Unternehmenszusammenschlusses stattfinden, ist IFRS 10 anzuwenden. Dies gilt auch, wenn sich die Anpassung auf einen Unternehmenszusammenschluss in einem Geschäftsjahr bezieht, in dem IFRS 10 (an sich) noch nicht anwendbar (vgl. IFRS 1.C1); entscheidend für den anz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    853
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    319
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    291
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    242
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    235
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    234
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    208
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    157
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    156
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    146
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    145
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    136
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    136
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    135
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    129
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    123
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    122
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    116
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    114
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    113
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Finance
Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
Bilanztraining
Bild: Haufe Shop

Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren