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a. Maßgebende Zeitpunkte und Perioden

Dr. Stefan Bischof, Dr. Sonja Harms
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Tz. 24

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Zur Verdeutlichung der von IFRS 1 verwendeten Terminologie werden die von einer IFRS-Erstanwendung betroffenen Zeitpunkte und Perioden in der nachfolgenden Abbildung veranschaulicht. Die Abbildung geht von einem IFRS-Erstanwender aus, der unter den Anwendungsbereich des § 315e Abs. 1 HGB fällt und zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 verpflichtet ist.

Abb. 1: Von einer Umstellung der Rechnungslegung auf die IFRS betroffenen Zeitpunkte und Perioden

 

Tz. 25

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der Zeitpunkt der Erstanwendung der IFRS ist der Berichtszeitpunkt (reporting date), zu dem erstmalig ein vollständiger IFRS-Abschluss erstellt wird, der eine ausdrückliche und uneingeschränkte Übereinstimmungserklärung bezüglich der Befolgung aller IFRS enthält und Dritten zugänglich gemacht wird. Im ersten IFRS-Abschluss ist mindestens eine Vergleichsperiode mit den von den jeweiligen IFRS sowie von IFRS 1 geforderten Vergleichsinformationen aufzunehmen (IFRS 1.21; zur Zahl der Vergleichsperioden vgl. Tz. 228). Zu Beginn der frühesten (vollständig nach IFRS ermittelten und dargestellten) Vergleichsperiode, die im ersten IFRS-Abschluss dargestellt wird, ist die IFRS-Eröffnungsbilanz aufzustellen. Diese stellt den Ausgangspunkt für die Rechnungslegung nach IFRS dar (IFRS 1.6). Werden zusätzlich nicht IFRS-konforme Vergleichsinformationen für frühere Perioden dargestellt (vgl. Tz. 228), sind diese für die Bestimmung des Übergangszeitpunktes irrelevant. Der Stichtag der IFRS-Eröffnungsbilanz ist der Übergangszeitpunkt (date of transition). Die IFRS-Eröffnungsbilanz muss im ersten IFRS-Abschluss, dessen Stichtag – unter der Annahme nur einer Vergleichsperiode – zwei Jahre später liegt, dargestellt werden (IFRS 1.6). Im obigen Beispiel i...

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