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Jansen/Sommer, SGB I § 5 Soziale Entschädigung / 2.2.4 Beweismaßstäbe

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 25

Hinsichtlich der Beweismaßstäbe ist zu unterscheiden. Die geschützte Tätigkeit, das schädigende Ereignis und die gesundheitliche Schädigung (Primärschaden) müssen sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mittels Vollbeweises feststellen lassen (BSG, Urteil v. 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R; LSG Bayern, Urteil v. 30.4.2024, L 15 VJ 2/23). Das gilt auch für den Sekundärschaden (Schädigungsfolge), der letztlich maßgebend für die Bemessung des GdS ist.

 

Rz. 26

Für die haftungsbegründende Kausalität reicht es hingegen aus, wenn der ursächliche Zusammenhang hinreichend wahrscheinlich ist (BSG, Urteil v. 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R). Soweit das BSG in seinem Urteil v. 24.9.1992 (9a RV 31/90) noch die Auffassung vertreten hatte, für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität (zwischen geschützter Verrichtung und Primärschädigung), sei der Vollbeweis erforderlich, hat es diese Rechtsprechung aufgegeben (vgl. BSG, Urteil v. 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R; hierzu auch LSG Bayern, Urteil v. 30.4.2024, L 15 VJ 2/23). Soweit in der Kommentarliteratur dennoch auf einen Vollbeweis abgestellt wird (so Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 5 Rz. 52 und Rz. 28), dürfte das darauf beruhen, dass nur die überholte Entscheidung des BSG v. 24.9.1992 (9a RV 31/90) und nicht die diese Rechtsprechung aufgebende Entscheidung v. 15.12.1999 (B 9 VS 2/8 R) in den Blick genommen wird.

 

Rz. 27

Für die haftungsausfüllende Kausalität ist gleichermaßen der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit maßgebend (BSG, Urteil v. 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R). § 4 Abs. 4 Satz 1 SGB XIV hat dies normativ verfestigt. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge genügt hiernach die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizi...

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