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Jansen/Sommer, SGB I § 31 Vorbehalt des Gesetzes

Dr. Jörg Deckers
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB I durch Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift normiert den Vorbehalt des Gesetzes für das SGB und erstreckt diesen auf Rechte und Pflichten. Zur Begründung ist in BT-Drs. 7/868 S. 27 f. Folgendes ausgeführt:

Zitat

Einer der hergebrachten Grundsätze des Rechtsstaats besteht darin, dass der Staat und seine Institutionen in Rechtspositionen des einzelnen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingreifen dürfen. Da die im Sozialgesetzbuch geregelten Begünstigungen ebenfalls nicht im freien Ermessen der öffentlichen Verwaltung stehen, sondern dazu bestimmt sind, den sozialen Rechtsstaat zu verwirklichen, erstreckt § 31 den Vorbehalt des Gesetzes auf alle Akte, durch die der Rechtskreis des einzelnen berührt wird. Dies gilt auch insoweit, als Rechte und Pflichten, die im Gesetz abstrakt umschrieben sind, festgestellt und damit für den einzelnen konkretisiert werden. Dass die Berührung des individuellen Rechtskreises durch Gesetz zugelassen sein muss, besagt zweierlei. Einmal muss es sich bei der Grundnorm um ein Gesetz im formellen Sinne handeln, wobei außer dem Sozialgesetzbuch auch sonstige Gesetze einschließlich der Haushaltsgesetze in Betracht kommen. Zum anderen genügen auf einer solchen Grundnorm beruhende Regelungen in Rechtsverordnungen, Anordnungen und autonomen Vorschriften. Darüber hinaus wird durch das Wort "zulässt" klargestellt, dass es als ausreichend erachtet wird, wenn das Gesetz oder die auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften eine Begründung, Feststellung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten implizieren. Solange und soweit das allgemeine Verwaltungsrecht nicht kodifiziert ist, sind die dort gewohnheitsrech...

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