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Jansen/Sommer, SGB I § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Dr. Jörg Deckers
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit der Einführung des SGB – Allgemeiner Teil – am 1.1.1976 in Kraft getreten. Die letzte Änderung erfuhr die Vorschrift einschließlich der Überschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 (BGBl. I S. 239) mit Wirkung zum 1.9.2021. Dabei wurden im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG v. 21.7.2015 (1 BvF 2/13) die Bezugnahmen auf das für mit dem Grundgesetz unvereinbare und daher für nichtig erklärte Betreuungsgeld gestrichen (zur weiteren Änderungshistorie vgl. Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB I, § 25 Rz. 1, Stand: 15.6.2024).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Als weitere Einweisungsvorschrift gibt § 25 einen Überblick über die Leistungen Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und die Leistungen für Bildung und Teilhabe und benennt die hierfür zuständigen Leistungsträger. Ihre Funktion erschöpft sich in dieser Übersicht, die Norm vermittelt keine subjektiven Rechte. Die von der Vorschrift benannten Sozialleistungen sind Ausfluss der in §§ 2 ff. genannten sozialen Rechte, konkret des sozialen Rechts auf Minderung des Familienaufwands nach § 6. Danach hat der ein Recht auf Minderung des Familienaufwands, der Kindern Unterhalt leistet oder zu leisten hat.

Das soziale Recht der Minderung des Familienaufwands wiederum ist Ausfluss des Art. 6 Abs. 1 GG, der den Schutz von Ehe und Familie regelt. Neben dem klassischen Abwehrrecht folgt daraus die staatliche Aufgabe, Familien zu fördern und vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu bewahren. Dieser Förderung von Familien wird (auch) durch die Minderung der den Eltern entstehenden wirtschaftlichen Belastungen entsprochen.

2 Rechtspraxis

2.1 Kindergeld

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 kann Kindergeld nach dem BKGG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des...

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  (1) 1Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. 2Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag ...

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