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Jansen / Sommer, SGB I § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Ihre letzte Änderung erfuhr die durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 in das SGB II eingefügte Vorschrift durch die zusammen mit ihrem Inkrafttreten vorgenommene Ergänzung des Abs. 2 durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014).

 

Rz. 2

§ 19a verkörpert eine der größten Arbeitsmarktreformen in der Bundesrepublik Deutschland. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist Ausdruck der Zusammenlegung der früheren Arbeitslosenhilfe nach dem Recht der Arbeitsförderung und der früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für erwerbsfähige Hilfebedürftige und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Im Kern werden diese Personenkreise auf dem Niveau der Sozialhilfe einer Betreuung aus einer Hand zugeführt. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Frühzeitig wurden aufgrund von Verfassungswidrigkeit der Regelungen Reformgesetze erforderlich, die einerseits die Mischverwaltung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestatten (vgl. § 91e GG) und andererseits eine transparente Bemessung der existenzsichernden Regelbedarfe gewährleisten sollen. Beide Neuregelungen wurden erneut, aber erfolglos in verfassungsrechtlicher Hinsicht angegriffen.

 

Rz. 2a

Am 1.1.2023 (gefolgt von weiteren Änderungen ab 1.7.2023) sind umfassende Regelungen in Kraft getreten, durch die das Bürgergeld als Leistung zum Lebensunterhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt wurde. Das Bürgergeld hat das frühere Arbeitslosengeld II und das frühere Sozialgeld ersetzt. Ausgehend vom bisherigen Wortlaut der Vorschrift hat der Gesetzgeber sich nicht dazu veranlasst gesehen, den Begriff des B...

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SGB I - Allgemeiner Teil / § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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