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Jansen, SGG § 98 Zuständigkeit / 2.1.2 Keine Zuständigkeit

Sabine Eschner
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Rz. 13

Hält sich das Gericht dagegen für unzuständig, so hat es dies nach § 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten auszusprechen und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Die Klage kann nicht mehr, wie nach früherem Recht, als unzulässig abgewiesen werden. Ein Verweisungsantrag ist nicht erforderlich. Das Gericht muss die Beteiligten im Rahmen der durchzuführenden Anhörung auf die Gründe hinweisen, weshalb es sich nicht für zuständig hält, und das seines Erachtens zuständige Gericht benennen. Sind mehrere Gerichte zuständig, hat es auch hierauf hinzuweisen. Dem Kläger bzw. Antragsteller steht insoweit ein Wahlrecht zu. Insbesondere hat das Gericht auf das Wahlrecht des Beschäftigungsortes nach § 57 Abs. 1 Satz 1 HS 2 hinzuweisen. Macht der Kläger davon keinen Gebrauch, bestimmt das angegangene Gericht das zuständige Gericht unter mehreren in Frage kommenden, § 98 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG. Den Beteiligten muss vor der Verweisung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden; im Einzelfall kann sogar eine mündliche Erörterung angebracht sein. Eine den Beteiligten eingeräumte Frist zur Stellungnahme zur Zuständigkeit des Gerichts ist abzuwarten; andernfalls ist der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein, ZfS 2001 S. 53, 55). Denn die Beteiligten dürfen die Frist ausschöpfen und können daher grundsätzlich davon ausgehen, dass die Entscheidung des Gerichts nicht vor Ablauf der Frist ergeht.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sowohl örtlich als auch sachlich unzuständig ist, so hat es den Rechtsstreit unmittelbar an das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu verweisen (BSG, Breithaupt 1965 S. 347 = SGb 1965 S. 184 = NJW 1965 S. 789). Is...

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