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Jansen, SGG § 197 Kostenfestsetzung / 2.5.3.5 Einigungsgebühr

Elisabeth Straßfeld
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Rz. 54

Neben den Tätigkeitsgebühren (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) kann im gerichtlichen wie im außergerichtlichen Verfahren als weitere Gebühr eine Einigungsgebühr oder Erledigungsgebühr anfallen (Teil 1 VV RVG). Diese Gebühren werden überwiegend als "Erfolgsgebühren" bezeichnet, da sie nur im Fall der unstreitigen Erledigung des Verfahrens anfallen. Ihrem Charakter nach handelt es sich um eine weitere Tätigkeitsgebühr, da mit den Gebühren ein bestimmtes Handeln des Rechtsanwalts, das von den übrigen Tätigkeitsgebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Geschäftsgebühr) nicht erfasst wird, abgegolten wird. Mit der Einigungs- oder Erledigungsgebühr soll das erfolgreiche Bemühen eines Rechtsanwalts um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung und die damit verbundene Entlastung des Gerichts honoriert werden (BT-Drs. 15/1971 S. 204).

Das VV RVG sieht für den Fall, dass die Einigungs-/Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren anfällt, einen geringeren Gebührenrahmen (Nr. 1003, 1004, 1006 VV RVG) vor, als wenn die Einigungs-/Erledigungsgebühr zuvor im außergerichtlichen Verfahren (Nr. 1000, 1002, 1005 VV RVG) anfällt. Durch den höheren Gebührenrahmen für eine Einigung bzw. Erledigung im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren soll honoriert werden, dass durch das anwaltliche Handeln ein Gerichtsverfahren vermieden worden ist.

 

Rz. 55

Durch die Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1005, 1006 VV RVG) soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH, Urteil v. 20.11.2008, IX ZR 186/07, FamRZ 2009, 30). Nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung de...

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